Was die Straße kostet: die Abgabe in allen neun Bundesländern
Jedes Land hat seine eigene Formel, und fast überall setzt die Gemeinde den entscheidenden Faktor selbst fest. Zwei Nachbargemeinden können deshalb um den Faktor zwei auseinanderliegen.
| Bundesland | Abgabe und Rechtsgrundlage | Formel | Beispielhaus |
|---|---|---|---|
| Niederösterreich | Aufschließungsabgabe, § 38 NÖ Bauordnung 2014. Fällig mit Bauplatzerklärung oder erster Baubewilligung. | √Fläche × Bauklassenkoeffizient × Einheitssatz. Koeffizient 1,00 in Bauklasse I, je weitere Klasse +0,25, ohne Bebauungsplan mindestens 1,25. Einheitssatz je Gemeinde. | 28,28 × 1,25 × 830 € = 29.345 € Spanne der Gemeindesätze 550 bis 1.246 €: 19.445 bis 44.056 € |
| Oberösterreich | Verkehrsflächenbeitrag, § 20 Oö. Bauordnung 1994, bei Baubewilligung. Unbebaute Baulandgrundstücke zahlen vorab einen Aufschließungsbeitrag nach § 25 Oö. ROG, um 60 % ermäßigt und später angerechnet. | √Fläche × 3 m × Einheitssatz. Landes-Einheitssatz 95 €/m² seit 1.5.2023, Linz eigener Satz 84 €/m², indexiert. | 28,28 × 3 × 95 € = 8.061 € Linz: 7.128 € |
| Wien | Anliegerbeitrag bei erstmaligem Anbau, § 51 Bauordnung für Wien. Zahlung ist Voraussetzung für die Baubewilligung. | Frontlänge × anrechenbare Fahrbahnbreite (3 m in Bauklasse I bis 6 m in Bauklasse IV-VI) × Einheitssatz 31,89 €/m² (LGBl. 27/2011). | 20 m × 3 m × 31,89 € = 1.913 € |
| Burgenland | Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen, § 9 Bgld. Baugesetz 1997. Entsteht mit Fertigstellung der Straße, fällig einen Monat nach Bescheid. | Berechnungslänge × Einheitssatz. Berechnungslänge ist die Grundstücksgrenze zur Straße oder die Seite des flächengleichen Quadrats, je nachdem, was kürzer ist. Einheitssatz maximal die halben Herstellungskosten je Laufmeter; Eisenstadt 190,58 € (Unterbau 80,55 + Decke 30,28 + Gehsteig 54,72 + Beleuchtung 25,03). | 20 m × 190,58 € = 3.812 € Straßenfront 20 m ist kürzer als √800; Satz Eisenstadt seit 2015 |
| Steiermark | Bauabgabe, § 15 Steiermärkisches Baugesetz, mit der Baubewilligung. Zweckgebunden für Verkehrsflächen, Entwässerung, Beleuchtung und Spielplätze. | Einheitssatz × Bruttogeschoßfläche. Erdgeschoß voll, alle anderen Geschoße zur Hälfte. Einheitssatz 13,04 €/m² seit 1.1.2025 (LGBl. 23/2025); das Gesetz nennt 10 € und schreibt die Anpassung an den Baukostenindex vor. | (120 + 60 + 60) × 13,04 € = 3.130 € |
| Tirol | Erschließungsbeitrag, §§ 7-9 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz. Fällig mit Rechtskraft der Baubewilligung. | Bauplatzfläche × 150 % des Satzes + Baumasse in m³ × 70 % des Satzes. Der Satz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors, den das Land je Gemeinde festlegt: Tristach 2,54 %, Innsbruck 6,5 %, Hall 7 %. In einem 2020 vom Landesverwaltungsgericht entschiedenen Fall lag der Satz bei 4,03 €. | 800 × 4,03 × 1,5 + 1.200 × 4,03 × 0,7 = 8.221 € |
| Kärnten | Straßenbeitrag, § 23 Kärntner Straßengesetz 2017, nur für Straßen aus einem Bebauungs- oder Gestaltungsplan. Erst nach Fertigstellung der Straße, Stundung bis zur Baubewilligung möglich. | Höchstens 40 % der Herstellungskosten inklusive Grunderwerb, geteilt durch die Quadratmeter aller aufgeschlossenen Grundstücke, mal eigene Fläche. Rechenannahme: Straße 600.000 €, 24.000 m² Bauland, dann 10 €/m². | 10 €/m² × 800 m² = 8.000 € Annahme, je Straßenprojekt |
| Salzburg | Straßenkosten nach § 16 Bebauungsgrundlagengesetz, bei der Bauplatzerklärung für eine noch nicht ausgebaute Straße. Dazu Beiträge zu Gehsteig (§ 6) und Straßenbeleuchtung nach dem Anliegerleistungsgesetz, wenn sie neu errichtet werden. | Straße: Unterbau ganz, Decke und Entwässerung zur Hälfte, für die anteilige Straßenfläche vor dem Bauplatz; Stadt Salzburg 105,34 €/m² (Straßenpreisverordnung 2024). Gehsteig: halber Laufmeterpreis × Seitenlänge des flächengleichen Quadrats; Stadt Salzburg 678 € je Laufmeter für ab 1.5.2024 hergestellte Gehsteige. | 28,28 × 678 € × 0,5 = 9.588 € nur Gehsteig, Stadt Salzburg; die Straße hängt an der Fläche vor dem Bauplatz |
| Vorarlberg | Keine Landesabgabe für die Straße. Die Aufschließung läuft über das Kanalisationsgesetz (LGBl. 34/2018) mit Anschluss- und Ergänzungsbeitrag. | Was die Gemeinde für den Straßenbau verlangt, steht im Bescheid oder im Kaufvertrag. | keine Straßenabgabe |
Quellen: § 38 NÖ BO 2014 (RIS, Fassung 1.3.2026) · Anliegerleistungsgesetz Salzburg (RIS) · Straßenpreisverordnung 2024 der Stadt Salzburg (PDF) · Stadt Salzburg, Ausbaukosten · Verordnung Traiskirchen (10.9.2025, PDF) · LVwG NÖ, LVwG-AV-639/001-2026 (PDF) · Merkblatt Aufschließungsbeiträge, Land OÖ (September 2026) · Verordnung der Stadt Linz zum Einheitssatz · LGBl. für Wien 27/2011 · Verordnung Eisenstadt 16.12.2014 · TVAG, LGBl. für Tirol 24/2011 · Verordnung Tristach ab 1.1.2026 · LVwG Tirol, 16.10.2020 · Verordnung Anpassung der Bauabgabe, LGBl. Steiermark 23/2025 · § 23 K-StrG 2017 · Salzburger Anliegerleistungsgesetz · Amtsblatt Stadt Salzburg 85/2024. Stand Oktober 2026.
Warum Niederösterreich so weit oben liegt
Der Einheitssatz ist dort die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten je Laufmeter für eine 3 m breite Fahrbahnhälfte, einen 1,25 m breiten Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung. Diese Kosten sind in den letzten Jahren mit dem Straßenbau gestiegen, und die Gemeinden ziehen nach: Großweikersdorf im Bezirk Tulln hat den Satz im Herbst 2025 von 580 auf 830 € angehoben. Für den 800-m²-Bauplatz macht das 20.506 statt 29.345 €, ein Unterschied von fast 9.000 € durch einen einzigen Gemeinderatsbeschluss. Dass die Formel in der Praxis so angewendet wird, zeigt ein Bescheid einer niederösterreichischen Marktgemeinde vom November 2025: 550 € Einheitssatz, Koeffizient 1,25, vorgeschrieben wurden 16.712,21 € (Landesverwaltungsgericht NÖ, Erkenntnis vom 2. Juni 2026).
Der zweite Hebel ist der Bauklassenkoeffizient. Liegt der Bauplatz in Bauklasse I, rechnet die Gemeinde mit 1,00; fehlt ein Bebauungsplan, gilt mindestens 1,25. Dieselben 800 m² kosten bei 830 € Einheitssatz also 23.476 € oder 29.345 €, je nachdem, ob die Gemeinde einen Bebauungsplan erlassen hat.
Entlastung gibt es an zwei Stellen. Eine nach dem NÖ Raumordnungsgesetz bezahlte Standortabgabe wird auf die Aufschließungsabgabe angerechnet, ebenso frühere Leistungen für Fahrbahn, Gehsteig oder Beleuchtung, die mit der Gemeinde vereinbart waren. Und wer schon Vorauszahlungen geleistet hat (die Gemeinde darf 20 bis 80 % vorab verlangen, wenn eine neue Gemeindestraße geplant ist), bekommt diese prozentuell abgezogen.
Oberösterreich kassiert zweimal, rechnet aber gegen
Wer in Oberösterreich ein unbebautes Baulandgrundstück besitzt, zahlt bereits ab der Widmung einen Aufschließungsbeitrag, sobald Kanal oder Wasserleitung innerhalb von 50 m liegen oder eine Gemeindestraße angrenzt: 1,45 €/m² für den Kanal, 0,73 €/m² für das Wasser und für die Straße den Verkehrsflächenbeitrag abzüglich 60 %. Die Stadt Wels rechnet das für 1.000 m² vor: 31,62 m × 3 m × 95 € ergibt 9.011,70 €, davon bleiben nach der Ermäßigung 3.604,68 €, zahlbar in fünf Jahresraten. Beim späteren Bau werden diese Vorauszahlungen wertgesichert auf die echten Anschlussgebühren angerechnet. Ab dem fünften Jahr kommt für unbebaute Grundstücke ein jährlicher Erhaltungsbeitrag dazu, 33 Cent/m² für den Kanal und 15 Cent/m² für das Wasser, den die Gemeinde verdoppeln darf.
Steiermark und Salzburg gehen Sonderwege
Die Steiermark hat keine Abgabe, die am Grundstück hängt. Die Bauabgabe nach § 15 Baugesetz wird mit der Baubewilligung nach der Bruttogeschoßfläche berechnet, Erdgeschoß voll und alle anderen Geschoße zur Hälfte. Im Gesetz stehen 10 € je m² samt Anpassung an den Baukostenindex; die Landesregierung hat den Einheitssatz mit Verordnung LGBl. 23/2025 ab 1. Jänner 2025 auf 13,04 € angehoben. Ein Bungalow ohne Keller zahlt also weniger als das zweigeschoßige Beispielhaus, obwohl beide dieselbe Straße nutzen. Wird nicht gebaut, bleibt die Abgabe als Guthaben für eine spätere Bewilligung auf demselben Grundstück stehen. Die Einnahmen sind zweckgebunden für Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerung, Beleuchtung, Grundübernahmen ins öffentliche Gut sowie Spielplätze und Grünflächen.
Salzburg teilt die Straße auf zwei Gesetze auf. Für die Fahrbahn gilt § 16 Bebauungsgrundlagengesetz: Wird ein Grundstück an einer noch nicht ausgebauten Straße zum Bauplatz erklärt, ersetzt der Eigentümer der Gemeinde die Kosten des Unterbaus ganz und die der Straßendecke und Entwässerung zur Hälfte, für den Straßenteil, den er nach § 15 abzutreten hätte. Die Stadt Salzburg setzt dafür seit Juli 2024 105,34 € je m² an, 55,27 € je m², wenn der Eigentümer den Unterbau selbst herstellt. Gehsteig und Beleuchtung regelt das Anliegerleistungsgesetz mit einem vom Gemeinderat festgesetzten Durchschnittspreis je Laufmeter, aber nur, wenn sie neu errichtet werden. In der Stadt Salzburg kostet der durchschnittliche Gehsteig seit Mai 2024 678 € je Laufmeter, davon trägt der Anrainer die Hälfte, bei beidseitigen Gehsteigen jeder ein Viertel. Wer an einer fertigen Straße mit bestehendem Gehsteig baut, zahlt dafür nichts mehr.